Name, Zweck und Sitz
§ 1
Die Vereinigung der Freunde Münchens ist ein eingetragener Verein. Sie bezweckt die Förderung der Volksbildung, Kunst und Kultur. Hierbei ist es besondere Aufgabe der Vereinigung das Interesse und Verständnis für die natürliche und geschichtlich gewordene Eigenart der Stadt München in der Bevölkerung zu pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Planung, Organisation und Durchführung von Kunst-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen,
b) Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Kunst-, Kultur- und Bildungsvereinigungen.
c) Förderung von kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekten und Gebäuden.
Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes sind Vorträge, Führungen, Stadtrundgänge, Besichtigungen, sowie Eintages- und Mehrtagesfahrten mit den Schwerpunkten Kunst, Kultur und Bildung.
Förderung von kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekten und Gebäuden im Sinne des Vereinszweckes ist die Unterstützung von Maßnahmen zur Restaurierung und Erhaltung derselben.
Der Sitz der Vereinigung ist München.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§ 2
Mitglieder können natürliche Personen, Firmen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein.
§ 3
Ordentliche Mitglieder können alle Freunde Münchens ohne Unterschied der Nationalität, der Religion oder des Berufs werden. Als außerordentliche Mitglieder können Personen, die noch in der Berufsausbildung stehen und über kein selbständiges Einkommen verfügen, aufgenommen werden. Um die Vereinigung besonders verdiente Persönlichkeiten können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Der Aufgenommene erhält eine auf den Namen lautende Mitgliederkarte.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Ableben des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigungsfrist endet,
c) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Organe
§ 6
Die Organe der Gesellschaft sind:
§ 7
Ehrenpräsident ist der jeweilige Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München; er leitet den Beirat.
§ 8
Der Beirat unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München besteht aus mindestens 10 von der Mitgliederversammlung gewählten Persönlichkeiten.
Der Beirat besteht aus den vier Abteilungen:
Kunst, Wissenschaft, Heimatpflege und Volksbildung sowie Wirtschaft; weitere Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beirat unterstützt die Arbeit der Vereinigung durch Rat und Tat, insbesondere durch Vorschläge von Zuwendungen für kulturelle Zwecke der Stadt München.
§ 9
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestimmt die Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben und die organisatorische Tätigkeit des Vereins. Er beschließt über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Ziele der Vereinigung und hat hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Direktor, dem Finanzverwalter und dem Verbindungsmann zur Landeshauptstadt München. Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich; sein Vertreter ist, soweit er dies nicht anders bestimmt, der 2. Vorsitzende.
Der geschäftsführende Direktor und der Finanzverwalter erledigen die geschäftlichen Angelegenheiten, soweit sie im Einzelfall der 1. Vorsitzende sich nicht vorbehält.
§ 10
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, im übrigen nach Bedarf. Sie wählt den Vorstand und die Beiräte auf die Dauer von 2 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung, welche die Tagesordnung enthält, muß mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Über die Versammlung ist vom geschäftsführenden Direktor oder einem anderen vom 1. Vorsitzenden bestellten Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge zur Verhandlung in der Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Gleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung nach Anhören des Vorstandes mit Zweitdrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen.
Beiträge
§ 11
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. „Förderer" ist, wer mindestens 100, - DM einmal beiträgt und sich verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu zahlen. „Stifter" ist, wer mindestens 500, - DM einmal bezahlt und sich verpflichtet, jährlich wenigstens 50, - DM zu leisten. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 10, - DM.
Sonstiges
§ 12 Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen der Vereinigung zum Selbstkostenpreis.
§ 13 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
§ 15
Die Auflösung der Vereinigung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, unabhängig von dem Recht der Mitglieder, die Auflösung durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder zu beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.